Förderverein "Robert Oettel" e.V.
Satzung Förderverein "Robert Oettel"
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Förderverein "Robert Oettel"
Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
2.) Der Vereinssitz ist in Löbau. (Görlitzer Str.2, 02708 Löbau)
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Das Hauptziel des Vereins ist die Erhaltung des Erbes sowie die Verbreitung der Ideen und Ideale des Gründervaters der Deutschen Rassegeflügelzucht Karl Robert Oettel in seinem Sinne und Geiste.
Um dies zu verwirklichen wird alljährlich eine Internationale Robert Oettel Schau und ein Züchtertreffen, unter Beteiligung der im Förderverein zusammengeschlossenen Vereine durchgeführt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1.) Mitglied im Förderverein kann jeder Rassegeflügel-,Kleintier -, und
Ziergeflügelzüchterverein, beziehungsweise jede natürliche Person werden, die
die Satzung des Fördervereins anerkennt.
2.) Die Mitgliedschaft von Vereinen wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung des
betreffenden Vereins beantragt.
3.) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand des Fördervereins einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Jeder Verein kann seine Mitgliedschaft im Förderverein, durch Einschreibebrief,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des
Geschäftsjahrs, kündigen.
2.) Vereine können durch Beschluss der Hauptversammlung gestrichen werden, wenn sie
- die satzungsmäßigen Bestimmungen nicht mehr erfüllen
- ihren eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Förderverein nicht
nachkommen.
3.) Eine Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung fälliger Ver-
pflichtungen. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
4.) Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinen Ansprüche auf das Vereinsvermögen, zu.
§ 6
Beitragsregelung
1.) Die Mitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt und der Aufnahme fällig wird.
2.) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe dem Bedarf einer ordentlichen
Geschäftsführung entspricht.
3.) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Hauptversammlung.
§ 7
Organe und Verwaltung des Fördervereins
1.) Der Förderverein wird von folgenden Organen verwaltet:
a) dem Vorstand gemäß § 26 BGB
b) dem geschäftsführenden Vorstand
c) der Hauptversammlung
zu 1a) dem Vorstand gemäß § 26BGB gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 1. stellvertretende Vorsitzende
der 2. stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister
der stellvertretende Schatzmeister
der Schriftführer
der stellvertretende Schriftführer
Der Vorstand gemäß § 26BGB vertritt den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, der
1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt.
zu 1b) dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
die unter 1 a) genannten und Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Dabei sollte die Besetzung nach paritätischen
Gesichtspunkten erfolgen, eine Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Er
beschließt in allen Angelegenheiten, die satzungsmäßig nicht der Beschluss-
fassung durch die Hauptversammlung bedürfen.
Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
zu 1c) die Hauptversammlung:
Die höchste Instanz ist die Hauptversammlung. Durch sie wird die Wahl des
geschäftsführenden Vorstandes durchgeführt ( siehe 1.b ) und ist jährlich,
vom 1. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die
Tagesordnung ist den Vereinen bekannt zugeben.
Anträge der Vereine, welche die Hauptversammlung klären muss, sollten
4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem 1.Vorsitzenden zugestellt sein.
Später eingehende Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn
die Dringlichkeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
wird. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Zur Hauptversammlung ist jeder Verein, neben dem geschäftsführenden Vor-
stand, mit einer Stimme Stimmberechtigt.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der 1.Vor-
sitzende und der Schriftführer unterschreibt. Es soll folgende Festlegungen
enthalten:
- Tagesordnung
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Zahl der Stimmberechtigten
- die gefassten Beschlüsse
bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 8
Geschäftsordnung, Geschäftsführung
1.) Alle Sitzungen und Versammlungen sind nach demokratischen Regeln durchzuführen.-
2.) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre in
der Hauptversammlung, durch offene Abstimmung.
3.) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Erreicht keiner der zur Wahl vorgeschlagenen diese Stimmzahl, so findet eine
Stichwahl statt. bei welcher die einfache Mehrheit entscheidet.
4.) Der Schriftverkehr wird vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer erledigt.
Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung über alle Sitzungen, Tagungen und
Hauptversammlungen.
5.) Der 1.Vorsitzende ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber verantwortlich.
6.) Dem Schatzmeister obliegt das Kassenwesen. Er erstattet bei der Hauptversammlung
über die Jahresabrechnung des Vorjahres Bericht. Es müssen im Bericht alle Ein-
nahmen und Ausgaben deutlich nachweisbar und ersichtlich sein.
Die Prüfung der Kasse hat durch 2 Prüfer, welche vom geschäftsführenden Vorstand
festgelegt werden, zu erfolgen. Der Prüfbericht wird von Beiden unterschrieben und
der Hauptversammlung vorgelegt. Erst dann kann die Entlastung des Vorstands
erfolgen.
§ 9
Auflösung des Förderereins
1.) Die Auflösung des Fördervereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Haupt-
versammlung beschließen. Der Antrag muss den Vereinen 8 Wochen vor der
Hauptversammlung im Wortlaut zugestellt sein.
2.) Der Auflösungsbeschluss kann nur durch eine ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten
gefasst werden.
3.) Bei Auflösung der Körperschaft oder beim Wegfall von steuerbegünstigten Zwecken
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung der Kleintierzucht.
Löbau, den 25.03.2017