Förderverein "Robert Oettel" e.V.



Satzung Förderverein "Robert Oettel"



§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.) Der Verein führt den Namen Förderverein "Robert Oettel"
     Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
2.) Der Vereinssitz ist in Löbau. (Görlitzer Str.2, 02708 Löbau)
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins


Das Hauptziel des Vereins ist die Erhaltung des Erbes sowie die Verbreitung der Ideen und Ideale des Gründervaters der Deutschen Rassegeflügelzucht Karl Robert Oettel in seinem Sinne und Geiste.
Um dies zu verwirklichen wird alljährlich eine Internationale Robert Oettel Schau und ein Züchtertreffen, unter Beteiligung der im Förderverein zusammengeschlossenen Vereine durchgeführt.


§ 3

Gemeinnützigkeit


1.) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
     Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Mitgliedschaft


1.) Mitglied im Förderverein kann jeder Rassegeflügel-,Kleintier -, und
     Ziergeflügelzüchterverein, beziehungsweise jede natürliche Person werden, die
     die Satzung des Fördervereins anerkennt.
2.) Die Mitgliedschaft von Vereinen wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung des
     betreffenden Vereins beantragt.
3.) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden
     Vorstand des Fördervereins einzureichen.
     Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


1.) Jeder Verein kann seine Mitgliedschaft im Förderverein, durch Einschreibebrief,
     unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des
     Geschäftsjahrs, kündigen.
2.) Vereine können durch Beschluss der Hauptversammlung gestrichen werden, wenn sie
     - die satzungsmäßigen Bestimmungen nicht mehr erfüllen
     - ihren eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Förderverein nicht
     nachkommen.
3.) Eine Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung fälliger Ver-
     pflichtungen. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
4.) Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinen Ansprüche auf das Vereinsvermögen, zu.


§ 6

Beitragsregelung


1.) Die Mitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederver-
     sammlung festgesetzt und der Aufnahme fällig wird.
2.) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe dem Bedarf einer ordentlichen
     Geschäftsführung entspricht.
3.) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Hauptversammlung.


§ 7

Organe und Verwaltung des Fördervereins


1.) Der Förderverein wird von folgenden Organen verwaltet:

                    a) dem Vorstand gemäß § 26 BGB
                    b) dem geschäftsführenden Vorstand
                    c) der Hauptversammlung

zu 1a) dem Vorstand gemäß § 26BGB gehören an:

                    der 1. Vorsitzende
                    der 1. stellvertretende Vorsitzende
                    der 2. stellvertretende Vorsitzende
                    der Schatzmeister
                    der stellvertretende Schatzmeister
                    der Schriftführer
                    der stellvertretende Schriftführer

         Der Vorstand gemäß § 26BGB vertritt den Verein gerichtlich und außer-
         gerichtlich. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, der
         1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt.

zu 1b) dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

                    die unter 1 a) genannten und Beisitzer

         Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung für die
         Dauer von 4 Jahren gewählt. Dabei sollte die Besetzung nach paritätischen
         Gesichtspunkten erfolgen, eine Wiederwahl ist zulässig.
         Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
         Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Er
         beschließt in allen Angelegenheiten, die satzungsmäßig nicht der Beschluss-
         fassung durch die Hauptversammlung bedürfen.
         Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, bei
         Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
         Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der
         Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

zu 1c) die Hauptversammlung:

         Die höchste Instanz ist die Hauptversammlung. Durch sie wird die Wahl des
         geschäftsführenden Vorstandes durchgeführt ( siehe 1.b ) und ist jährlich,
         vom 1. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die
         Tagesordnung ist den Vereinen bekannt zugeben.
         Anträge der Vereine, welche die Hauptversammlung klären muss, sollten
          4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem 1.Vorsitzenden zugestellt sein.
         Später eingehende Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn
         die Dringlichkeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
         wird. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, bei
         Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
         Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der
         Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
         Zur Hauptversammlung ist jeder Verein, neben dem geschäftsführenden Vor-
         stand, mit einer Stimme Stimmberechtigt.
         Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der 1.Vor-
         sitzende und der Schriftführer unterschreibt. Es soll folgende Festlegungen
         enthalten:

         - Tagesordnung
         - Ort und Zeit der Versammlung
         - die Zahl der Stimmberechtigten
         - die gefassten Beschlüsse
         bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 8

Geschäftsordnung, Geschäftsführung


1.) Alle Sitzungen und Versammlungen sind nach demokratischen Regeln durchzuführen.-
2.) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre in
     der Hauptversammlung, durch offene Abstimmung.
3.) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
     Erreicht keiner der zur Wahl vorgeschlagenen diese Stimmzahl, so findet eine
     Stichwahl statt. bei welcher die einfache Mehrheit entscheidet.
4.) Der Schriftverkehr wird vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer erledigt.
     Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung über alle Sitzungen, Tagungen und
     Hauptversammlungen.
5.) Der 1.Vorsitzende ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber verantwortlich.
6.) Dem Schatzmeister obliegt das Kassenwesen. Er erstattet bei der Hauptversammlung
     über die Jahresabrechnung des Vorjahres Bericht. Es müssen im Bericht alle Ein-
     nahmen und Ausgaben deutlich nachweisbar und ersichtlich sein.
     Die Prüfung der Kasse hat durch 2 Prüfer, welche vom geschäftsführenden Vorstand
     festgelegt werden, zu erfolgen. Der Prüfbericht wird von Beiden unterschrieben und
     der Hauptversammlung vorgelegt. Erst dann kann die Entlastung des Vorstands
     erfolgen.


§ 9

Auflösung des Förderereins


1.) Die Auflösung des Fördervereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Haupt-
     versammlung beschließen. Der Antrag muss den Vereinen 8 Wochen vor der
     Hauptversammlung im Wortlaut zugestellt sein.
2.) Der Auflösungsbeschluss kann nur durch eine ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten
     gefasst werden.
3.) Bei Auflösung der Körperschaft oder beim Wegfall von steuerbegünstigten Zwecken
     fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des
     öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
     zwecks Verwendung für die Förderung der Kleintierzucht.

Löbau, den 25.03.2017

Impressum | Datenschutz | © Copyright 2021 Förderverein "Robert Oettel" e. V.
Alte Browserversion erkannt.
Bitte benutzen Sie einen aktuellen Browser.